Regulatorik & Compliance

Lieferkettengesetz: Sorgfaltspflichten wirksam organisieren

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz verlangt von großen Unternehmen, menschenrechtliche und bestimmte umweltbezogene Risiken in der Lieferkette systematisch zu steuern. Die Pflichten wirken über Verträge und Einkaufsprozesse weit in den Mittelstand hinein.

Redaktionell geprüft · Aktualisiert am 1. September 2026

Aktualitätshinweis: Gesetzgebung, Verwaltungspraxis und das Zusammenspiel mit der europäischen CSDDD entwickeln sich weiter. Für Berichtseinreichung und Vollzug sind die aktuellen Hinweise des BAFA maßgeblich. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung.

Was ist das Lieferkettengesetz?

Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet bestimmte Unternehmen, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken im eigenen Geschäftsbereich und in ihrer Lieferkette angemessen zu behandeln. Es ist seit dem 1. Januar 2023 für Unternehmen ab 3.000 Mitarbeitenden und seit dem 1. Januar 2024 für Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitenden in Kraft.

Das Gesetz verlangt keinen garantierten Erfolg und keine vollständig risikofreie Lieferkette. Es begründet Sorgfaltspflichten: Unternehmen müssen Risiken nach einem strukturierten Prozess erkennen, priorisieren, verhindern oder minimieren, auf Verletzungen reagieren und ihre Entscheidungen dokumentieren. Art und Umfang der Maßnahmen richten sich insbesondere nach Einflussmöglichkeit, Schwere und Wahrscheinlichkeit sowie dem eigenen Verursachungsbeitrag.

Geschützt werden menschenrechtliche Positionen und bestimmte umweltbezogene Pflichten, die das Gesetz anhand internationaler Übereinkommen konkretisiert. In der Praxis geht es etwa um Kinder- und Zwangsarbeit, Arbeitsschutz, Vereinigungsfreiheit, Diskriminierung, angemessenen Lohn, widerrechtliche Landnahme und ausgewählte umweltbezogene Verbote. Die genaue rechtliche Zuordnung sollte nicht durch frei erfundene Lieferantenkategorien ersetzt werden.

Bin ich vom LkSG betroffen?

Unmittelbar verpflichtet sind Unternehmen, die ihren Sitz, ihre Hauptverwaltung, Hauptniederlassung oder Zweigniederlassung in Deutschland haben und die gesetzlichen Beschäftigtenschwellen erreichen. Seit 2024 liegt die zentrale Schwelle bei 1.000 Mitarbeitenden. Für die Berechnung gelten die gesetzlichen Zurechnungsregeln; Konzern- und Entsendungssachverhalte müssen korrekt eingeordnet werden.

Eine reine Kunden- oder Lieferantenbeziehung zu einem verpflichteten Unternehmen macht einen kleineren Betrieb nicht automatisch selbst zum Normadressaten. Mittelbare Betroffenheit ist dennoch häufig: Große Kunden fragen Risiko- und Herkunftsinformationen ab, vereinbaren Verhaltenskodizes, Audit- und Abhilferechte oder verlangen Schulungen und Nachweise.

Drei Ebenen der Lieferkette

Der eigene Geschäftsbereich umfasst die eigene Tätigkeit und ist besonders eng zu steuern. Bei unmittelbaren Zulieferern bestehen regelmäßige Sorgfaltsprozesse. Bei mittelbaren Zulieferern werden insbesondere bei substantiierter Kenntnis konkrete Analyse- und Folgemaßnahmen relevant. Die Pflichten sind damit abgestuft, aber nicht auf Vertragspartner der ersten Ebene beschränkt.

Praktischer Betroffenheitscheck

  1. Gesellschaften, deutsche Niederlassungen und Beschäftigtenzahlen nach den gesetzlichen Regeln erfassen.
  2. Unmittelbare gesetzliche Betroffenheit samt Berechnung und Rechtsgrundlage dokumentieren.
  3. Auch ohne unmittelbare Pflicht Kundenanforderungen und Vertragszusagen erfassen.
  4. Rolle in kritischen Lieferketten und eigene Einflussmöglichkeiten bestimmen.
  5. Die Einordnung bei Struktur-, Personal- oder Gesetzesänderungen aktualisieren.

Die zentralen Sorgfaltspflichten

Risikomanagement und Zuständigkeit

Ein angemessenes Risikomanagement muss in alle maßgeblichen Geschäftsabläufe eingebettet sein. Einkauf, Compliance, Nachhaltigkeit, Personal, Recht, Qualitätsmanagement und Leitung benötigen klare Rollen. Eine zuständige Person oder Funktion überwacht das Risikomanagement und berichtet regelmäßig an die Geschäftsleitung. Verantwortung lässt sich nicht vollständig auf Lieferanten oder externe Plattformen verlagern.

Risikoanalyse

Unternehmen analysieren menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferern regelmäßig sowie anlassbezogen. Risiken werden gewichtet und priorisiert. Eine belastbare Analyse verbindet Länder-, Branchen-, Produkt- und Geschäftsmodellrisiken mit konkreten Informationen über Standorte, Lieferanten und Einflussmöglichkeiten.

Grundsatzerklärung

Die Grundsatzerklärung beschreibt die Menschenrechtsstrategie, das Verfahren zur Erfüllung der Pflichten, prioritäre Risiken sowie Erwartungen an Mitarbeitende und Zulieferer. Sie sollte zur tatsächlichen Risikoanalyse passen. Allgemeine Wertekommunikation ohne operative Verantwortlichkeiten genügt nicht.

Präventionsmaßnahmen

Prävention kann eigene Beschaffungsstrategien, Schulungen, Lieferantenauswahl, vertragliche Zusicherungen und risikobasierte Kontrollen umfassen. Maßnahmen müssen angemessen und wirksam sein. Ein Verhaltenskodex allein beweist noch nicht, dass ein konkretes Risiko reduziert wird.

Abhilfemaßnahmen

Wird eine Verletzung festgestellt, muss das Unternehmen angemessen reagieren. Im eigenen Geschäftsbereich soll die Verletzung beendet werden. Bei Lieferanten können gemeinsam entwickelte Abhilfekonzepte, Zeitpläne, Brancheninitiativen und weitere Eskalationsschritte erforderlich sein. Ein Abbruch der Geschäftsbeziehung ist nicht automatisch der erste Schritt, kann aber unter den gesetzlichen Voraussetzungen als letztes Mittel relevant werden.

Beschwerdeverfahren

Ein zugängliches Beschwerdeverfahren ermöglicht Hinweise auf Risiken und Verletzungen im eigenen Geschäftsbereich und entlang der Lieferkette. Verfahrensordnung, Zuständigkeit, Vertraulichkeit, Schutz vor Benachteiligung und nachvollziehbare Bearbeitung sind wesentlich. Eingehende Hinweise müssen mit Risikoanalyse und Abhilfe verbunden werden.

Dokumentation und BAFA-Bericht

Die Erfüllung der Sorgfaltspflichten ist fortlaufend zu dokumentieren. Zusätzlich sieht das LkSG eine Berichtspflicht gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vor. Form, Einreichung und aktuelle behördliche Hinweise sollten unmittelbar beim BAFA geprüft werden. Bericht und interne Nachweise müssen konsistent sein.

Pflichten sind ein laufender Zyklus

Das LkSG ist nicht mit einem jährlichen Fragebogen erledigt. Risikoanalyse, Prävention, Kontrolle, Beschwerden und Abhilfe beeinflussen einander. Neue Lieferländer, Produkte, Lieferanten, Akquisitionen oder glaubhafte Hinweise können eine anlassbezogene Neubewertung auslösen. Maßnahmen müssen regelmäßig auf Wirksamkeit überprüft und bei Bedarf angepasst werden.

Priorisierung ist erlaubt und notwendig. Sie muss jedoch nachvollziehbar sein. Ein hohes abstraktes Länderrisiko führt nicht ohne Weiteres zur Beendigung einer Beziehung; ein formal unauffälliger Lieferant ist nicht automatisch risikolos. Entscheidend sind Art, Umfang und Unumkehrbarkeit einer möglichen Verletzung, Wahrscheinlichkeit, Einfluss und Verursachungsbeitrag.

Zeitachse und Aufsicht

Das Gesetz gilt seit 1. Januar 2023 für Unternehmen ab 3.000 Mitarbeitenden und seit 1. Januar 2024 ab 1.000 Mitarbeitenden. Diese Schwellen markieren den Beginn der jeweiligen gesetzlichen Pflichten, nicht nur den Start der Berichterstattung. Neu hinzukommende Unternehmen sollten Betroffenheit und operative Bereitschaft frühzeitig klären.

Das BAFA kontrolliert die Einhaltung und kann Informationen, Unterlagen und Maßnahmen verlangen. Verstöße können behördliche Folgen haben. Für Unternehmen ist deshalb nicht nur ein veröffentlichter Bericht relevant, sondern die belegbare Funktionsfähigkeit des gesamten Sorgfaltsprozesses.

Ausblick: CSDDD als EU-Nachfolgeregelung

Mit der europäischen Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) entsteht eine EU-Nachfolgeregelung für unternehmerische Sorgfaltspflichten. Sie wird das regulatorische Umfeld weiterentwickeln und ist mit dem deutschen LkSG zusammenzudenken. Unternehmen sollten die nationale Umsetzung und mögliche Änderungen des deutschen Rechts beobachten.

Bestehende LkSG-Prozesse bleiben eine wichtige Grundlage: Lieferkettentransparenz, Risikoanalyse, Beschwerdewege, Verantwortlichkeiten und Nachweise werden nicht dadurch wertlos, dass sich der europäische Rahmen verändert. Dennoch sollten keine zukünftigen Schwellen oder Termine aus älteren Planungsständen ungeprüft übernommen werden.

Die Risiko- und Versicherungsbrücke

Sorgfaltspflichten reduzieren Risiken, übertragen sie aber nicht. Ein unzureichender Prozess kann zu behördlichen Verfahren, Rechtsverteidigung, Kundenforderungen, Lieferausfällen, Reputationsschäden und internen Regressfragen führen. Nicht jede Folge ist versicherbar. Geldbußen und vorsätzliches Verhalten unterliegen insbesondere rechtlichen und vertraglichen Grenzen.

D&O und Organhaftung

Die Geschäftsleitung muss eine angemessene Compliance-Organisation schaffen, Berichte ernsthaft überwachen und auf wesentliche Hinweise reagieren. Werden erkennbare Risiken ignoriert oder Ressourcen ohne tragfähige Grundlage verweigert, können Ansprüche gegen Leitungspersonen entstehen. Eine D&O-Versicherung kann versicherte Vermögensschadenansprüche prüfen, unberechtigte Ansprüche abwehren und berechtigte befriedigen. Sie ersetzt weder Sorgfalt noch persönliche Verantwortlichkeit.

Vermögensschadenhaftpflicht

Beratungs-, Prüf- oder Compliance-Dienstleister können durch fehlerhafte Leistungen finanzielle Schäden bei Kunden verursachen. Eine Vermögensschaden- oder Berufshaftpflicht kann je nach Tätigkeit und Bedingungen relevant sein. Die eigene Pflicht des LkSG-Unternehmens lässt sich jedoch nicht vollständig auf einen Dienstleister übertragen.

Compliance- und weitere Risiken

Für bestimmte Untersuchungs-, Rechtsverteidigungs- oder Vertrauensschäden können weitere Linien eine Rolle spielen. Betriebsunterbrechung durch einen Lieferantenausfall, Produktrückruf oder Reputationsverlust ist nicht automatisch in einer Compliance- oder Haftpflichtdeckung enthalten. Eine Gesamtanalyse sollte Auslöser, Eigenschaden, Drittanspruch und Ausschlüsse getrennt betrachten.

Was jetzt zu tun ist: 10-Punkte-Checkliste

  1. Unmittelbare Betroffenheit und mittelbare Kundenanforderungen getrennt dokumentieren.
  2. Verantwortung, Berichtslinie und Beteiligung der Geschäftsleitung festlegen.
  3. Eigene Standorte, unmittelbare Zulieferer und wesentliche Lieferketten transparent machen.
  4. Einheitliche Methode für Risikoanalyse, Gewichtung und Priorisierung beschließen.
  5. Grundsatzerklärung aus den tatsächlichen prioritären Risiken ableiten.
  6. Präventionsmaßnahmen nach Risiko staffeln und ihre Wirksamkeit messen.
  7. Zugängliches Beschwerdeverfahren betreiben und Hinweise geschützt bearbeiten.
  8. Abhilfe mit Verantwortlichen, Fristen, Eskalation und Wirksamkeitsprüfung steuern.
  9. Dokumentation und BAFA-Bericht auf Konsistenz und aktuellen Stand prüfen.
  10. Verträge und Versicherungslinien auf Haftungsübernahmen, Ausschlüsse und Restrisiken prüfen lassen.

Häufige Fragen zum Lieferkettengesetz

Gilt das LkSG seit 2024 für jedes Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitenden?

Die Beschäftigtenschwelle ist zentral, daneben müssen der räumliche Anwendungsbereich und die gesetzlichen Berechnungsregeln erfüllt sein. Die konkrete Gesellschafts- und Konzernstruktur ist zu prüfen.

Müssen kleinere Zulieferer das LkSG erfüllen?

Sie sind nicht allein wegen der Geschäftsbeziehung unmittelbar verpflichtet. Sie können jedoch vertragliche Informations- und Präventionsanforderungen ihrer verpflichteten Kunden erhalten.

Muss jede Lieferantenbeziehung auditiert werden?

Das Gesetz verlangt angemessene, risikobasierte Maßnahmen. Prüfungen sollten nach konkretem Risiko und Wirksamkeit priorisiert werden, nicht schematisch bei jedem Lieferanten gleich erfolgen.

Beendet ein Verstoß automatisch die Geschäftsbeziehung?

Nein. Abhilfe und Einflussnahme stehen im Vordergrund. Der Abbruch kann unter gesetzlichen Voraussetzungen als letztes Mittel relevant werden.

Ersetzt die CSDDD das LkSG sofort?

Nein. Unternehmen müssen den jeweils geltenden deutschen Rechtsrahmen beachten und zugleich die Entwicklung und nationale Umsetzung der europäischen Nachfolgeregelung beobachten.

Deckt D&O alle LkSG-Verstöße?

Nein. Schutz hängt von Anspruch, versicherter Person, Bedingungen und rechtlicher Versicherbarkeit ab. Geldbußen, Vorsatz und reine Pflichterfüllung sind besonders abzugrenzen.

Von Fragebögen zu wirksamer Sorgfalt

Lieferanten nach Risiko entwickeln

Selbstauskünfte sind ein Ausgangspunkt, aber kein automatischer Entlastungsbeweis. Widersprüche, fehlende Belege und Hinweise aus Beschwerden oder öffentlichen Quellen müssen geklärt werden. Bei erhöhtem Risiko können vertiefte Gespräche, konkrete Verbesserungspläne, Schulungen oder Vor-Ort-Prüfungen geeigneter sein. Dabei sollte das Unternehmen vermeiden, durch unrealistische Preise, kurzfristige Bestellungen oder einseitige Fristen selbst problematische Arbeitsbedingungen zu fördern.

Wirksamkeit lässt sich an Ergebnissen beurteilen: Werden Beschäftigte vom Beschwerdeweg erreicht? Werden festgestellte Ursachen beseitigt? Halten Abhilfefristen und Kontrollen der Realität stand? Eskalationsentscheidungen sollten Einflussmöglichkeit und mögliche Folgen für betroffene Menschen berücksichtigen. Das schafft eine belastbarere Grundlage als eine reine Quote unterschriebener Lieferantenkodizes und liefert zugleich die Dokumentation für Leitung, BAFA und vertragliche Partner.

Ein belastbares System verbindet Einkaufsentscheidungen mit Risikoerkenntnissen. Wenn ein Lieferant ein hohes Risiko aufweist, müssen Freigabe, Vertragsgestaltung, Unterstützung und Kontrolle dazu passen. Beschwerden und Medienhinweise gehören zurück in die Analyse. So entsteht ein prüfbarer Kreislauf statt einer Sammlung isolierter Selbstauskünfte.

Wo finanzielle Restrisiken verbleiben, kann ein spezialisierter, nach § 34d GewO zugelassener Partnermakler bestehende D&O-, Vermögensschaden- und weitere Versicherungslinien individuell prüfen. Schreder Global stellt auf Wunsch den Kontakt her, nennt aber keine konkreten Versicherer oder Produkte.

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